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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen ”UNION SPORTVEREIN BLONS“. (2) Er hat seinen Sitz in Blons und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf Blons. § 2 Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Pflege aller Sportarten zur körperlichen Ertüchtigung (ausgenommen Motorsportarten) in Blons.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen a) Training in allen Sportarten zur körperlichen Ertüchtigung, ausgenommen Motorsportarten, für Mitglieder des Vereins, b) Aus- und Weiterbildung, c) Durchführung von Sportveranstaltungen und Teilnahme an solchen, d) gesellige Treffen zur Förderung der Kameradschaft, e) Information der Öffentlichkeit, f) regionale Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden bzw. Sportverbänden. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Mitgliedsbeiträge, b) Einnahmen aus Veranstaltungen, c) Spenden, Sammlungen und Zuwendungen jeglicher Art, d) Förderungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (aktive), unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche (aktive) Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. (3) Unterstützende Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein auf sonstige Art fördern. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. 2 (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein auch verfügen, wenn es a) andere Mitgliedspflichten grob verletzt, b) sich unehrenhaft verhält, c) dem Ansehen des Vereines schadet, d) den Verfügungen und Bestrebungen des Vereines entgegenwirkt, e) das gute Einvernehmen unter den Mitgliedern stört. (5) Über den Ausschluss laut Beschluss des Vorstandes ist das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu verständigen. Dagegen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Berufung an die Generalversammlung zulässig. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. (6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. 3
§ 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 10 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres anzuberaumen. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. (3) Die Einberufung sowohl der ordentlichen wie auch der außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin auf postalischem oder elektronischem Weg oder durch Verlautbarung mittels Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Blons oder durch Verlautbarung auf der Homepage des Vereins oder der Gemeinde Blons. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Das aktive Wahlrecht kann erst ab dem 14. Lebensjahr, dass passive Wahlrecht erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden, wobei der Obmann, Obmann- Stellvertreter, Kassier und Schriftführer eigenberechtigt sein müssen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei ein bevollmächtigtes Mitglied nicht mehr als ein Mitglied vertreten kann. (6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Beschlüsse sind nur gültig, wenn die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bereits zum Zeitpunkt der Anberaumung der Generalversammlung als Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wurde. (8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 12 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) Obmann: Neben den im Gesetz und in der Satzung vorgesehen Aufgaben ist er für die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich und erstattet den Jahresbericht. b) Obmannstellvertreter: Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann über dessen Auftrag oder im Verhinderungsfall. Er nimmt zusätzlich die Vorstandsfunktion wahr, die ihm von der Generalversammlung im Rahmen der Wahl des Vorstandes zugewiesen worden ist. c) Schriftführer: Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr, verfertigt die Sitzungsprotokolle und führt die Öffentlichkeits- und Pressearbeit durch. d) Kassier: Der Kassier ist für die Vereinsgebarung sowie die Rechnungslegung (Einnahmen- und Ausgabenrechnung) zur Hauptversammlung verantwortlich. Er führt die Mitgliederliste. e) Sportwart(e) (zB Schi, Fußball usw): Der oder die Sportwart(e) regelt(n) die sportlichen Belange des Vereines. Der Sportwart hat die erforderlichen Trainer zu bestellen. Die Anzahl der zu bestellenden Sportwarte wird von der Generalversammlung festgelegt. f) bis zu fünf Beiträte (zB Platzwart[e], Zeugwart[e]): (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Akklamation. (3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Not5 situation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Einnahmenund Ausgabenrechnung); (2) Vorbereitung der Generalversammlung; (3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; (4) Verwaltung des Vereinsvermögens; (5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; (6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. (6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 15 Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist jedoch dem Vorstand vorbehalten. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. Das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Blons zu, welche dieses Vermögen einem eventuell später wieder gegründeten Verein mit gleichen oder ähnlichen Zwecke wie dieser Verein zur Verfügung zu stellen hat. Genehmigt mit einstimmigem Beschluss der Jahreshauptversammlung des USV Blons vom 29. Oktober 2004 Am 11. Jänner 2006 von der BH Bludenz geprüft und für in Ordnung befunden.
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